· Fachbeitrag · Grundbucheinsicht
Pflichtteilsberechtigter hat Grundbucheinsichtsrecht ohne Vorlage eines Erbscheins
| Nach Eintritt des Erbfalls hat ein Pflichtteilsberechtigter in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Regelung seiner erbrechtlichen Ansprüche und insbesondere zur Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Er muss weder einen Erbschein noch eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen oder einen Nachweis, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt wird. Denn gerade im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen kann ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht bestehen. So geht es oft darum, Erkenntnisse über den Wert des Nachlasses oder zur Beurteilung der näheren Umstände vorausgegangener Verfügungen des Erblassers zu erhalten, bevor eine sachgerechte Entscheidung über eine prozessuale Geltendmachung getroffen werden kann (OLG Frankfurt 17.2.11, 20 W 72/11, Rpfleger 11, 430, Abruf-Nr. 113446 ). |
PRAXISHINWEIS | Über einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten über die Versagung der Grundbucheinsicht entscheidet unbeschadet des Wortlauts des § 12c Abs. 4 S. 2 GBO nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger (OLG Rostock FGPrax 10, 180). |