· Fachbeitrag · Notarielles Nachlassverzeichnis
„Faustformel“ zu Notarpflichten bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Das OLG Celle hat sich in zwei Verfahren mit den Pflichten eines Notars bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses befasst und dabei in einem Fall eine „Faustformel“ formuliert. |
1. Hintergrund
Das Gesetz räumt in § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist und daher keinen Zugang zum Nachlass hat, gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft und einen Anspruch auf Wertermittlung ein. § 2314 BGB stellt dem Pflichtteilsberechtigten den Auskunftsanspruch in verschiedenen Varianten zur Verfügung, die nicht alternativ, sondern kumulativ geltend gemacht werden können:
- Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass er bei der Aufnahme des zu erstellenden Verzeichnisses zugezogen wird;
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