· Fachbeitrag · Notarielles Verzeichnis
Vorlage trotz Dürftigkeitseinrede bei Kostenübernahme durch den Berechtigten
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht, Düsseldorf
| Das OLG München hat sich aktuell damit beschäftigt, in welchen Fällen der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Erben hat, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis unter Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten und dessen Rechtsbeistand erstellt wird. |
Sachverhalt
Der Kläger (S) macht als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage Ansprüche gegen die beklagte Erbin geltend. Sie ist die Ehefrau (F) des Erblassers (E), der Kläger sein Sohn. Mit Erbvertrag setzten der E und die F sich gegenseitig als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden und als Schlusserben den anderen Sohn der F und dessen Tochter ein. Die F übersandte dem S ein Nachlassverzeichnis mit Belegen und erteilte weitere Auskünfte über den Nachlass. Der S behauptet, die Auskünfte seien lückenhaft. Erstinstanzlich hat das LG die F durch Teilurteil verurteilt, dem S Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines durch einen Notar auf Kosten des S aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Rechtsbeistand des S anwesend ist. Im Übrigen hat das LG die Klage hinsichtlich der Auskunftserteilung abgewiesen. Dagegen wendet sich die F erfolglos mit ihrer Berufung (OLG München 1.6.17, 23 U 3956/16, Abruf-Nr. 195367).
Entscheidungsgründe
Dem S steht ein Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu. Das Verlangen des S ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses wird nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Vielmehr kann der Pflichtteilsberechtigte die Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses neben- oder hintereinander geltend machen (BGHZ 33, 373 = NJW 61, 602, 604; OLG Karlsruhe ZEV 07, 329).
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