· Fachbeitrag · Pflichtteil
Ausschluss der Ausgleichung nach § 2057a BGB zugunsten der Pflichtteilsberechtigten
von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz
| Der Erblasser kann die Ausgleichung nach § 2057a BGB zulasten desErben und damit zugunsten der Pflichtteilsberechtigten ausschließen. Ein solcher Ausschluss kann sich auch aus der Auslegung eines Testamentsergeben. Mit dieser Thematik hat sich der BGH in einem Hinweisbeschluss befasst. |
Sachverhalt
Die Erblasserin setzte einen Sohn (E) zum Alleinerben ein. Ein weiterer Sohn (P) klagte seinen Pflichtteilsanspruch ein. E hatte die Erblasserin gepflegt, sodass ein Anspruch aus § 2057a BGB denkbar gewesen wäre, der nach § 2316 Abs. 1 BGB auch im Pflichtteilsrecht zu beachten ist. Hierzu stand im Testament unter anderem:
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„Zur Begründung weise ich darauf hin, dass mein Sohn [E] seit dem Jahr 2007 meine Pflege und Betreuung übernommen hat. Hierzu führe ich im Einzelnen aus: […] Aus den vorgenannten Gründen sollen die beiden anderen Kinder lediglich ihren Pflichtteil erhalten, wobei ich darauf hinweise, dass mein Sohn [P] zur Anrechnung auf den Pflichtteil bereits 10.000 EUR am 18.11.10 erhalten hat…“ |
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