23.10.2020 · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Anspruch auf Auskunft über durch Grundschulden gesicherte Verbindlichkeiten, aber kein Anspruch auf ein Gesamtverzeichnis
| Hat der Erblasser zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter Grundschulden zulasten ihm gehörender Grundstücke bestellt, muss das dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 BGB vorzulegende Nachlassverzeichnis die gesicherten Verbindlichkeiten und ihre Höhe am Tag des Erbfalls aufführen (OLG Düsseldorf 22.6.20, I-7 W 32/20, Abruf-Nr. 218369 ). |
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