· Fachbeitrag · Pflichtteilsstrafklausel
3 wichtige Fragen zur einvernehmlichen Pflichtteilserfüllung bei Pflichtteilsstrafklausel
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Die Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, wenn der Pflichtteil einvernehmlich erfüllt wird. |
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Die Eltern, V und M, haben eine gemeinsame Tochter T. Das gemeinsame Testament der Eltern war als Berliner Testament ausgestaltet und lautet: „Wir setzen uns gegenseitig mit der Maßgabe zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein, dass Erbe des Längstlebenden von uns unsere Tochter T sein soll. Sollte T nach dem Tod des Erstversterbenden von uns ihren Pflichtteil verlangen, soll sie auch nach dem Tod des Letztversterbenden von uns nur ihren Pflichtteil erhalten.“ V ist vorverstorben. M und T überlegen auf Anraten ihres steuerlichen Beraters, ob T aus erbschaftsteuerlichen Gründen ihren Pflichtteil geltend machen soll. |
1. Fragen
- 1.Würde im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils der Fiskus Erbe, wenn keine weiteren Verwandten mehr leben, oder kommt es mangels testamentarischer Erbeinsetzung zur gesetzlichen Erbfolge zugunsten der T, verbunden mit der Folge, dass sie doch das ganze Erbe erhalten würde?
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