· Nachricht · Pflichtteilsstrafklauseln
Eidesstattliche Versicherung reicht aus, um eine Geltendmachung des Pflichtteils zu widerlegen
| Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihres Kindes mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, kann die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherung erbracht werden, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen die eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde, weil keine Zweifel verbleiben. Ist das als Schlusserbe eingesetzte Kind inzwischen nachverstorben, kann auch eine eidesstattliche Versicherung von dessen Abkömmling ausreichen (KG, 6.3.12, 1 W 10/12). |
Das Kammergericht Berlin entschied: Ist die eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Tatsache inhaltlich geeignet und ausreichend, verblieben also bei ihrer Berücksichtigung keine Zweifel, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen, so wäre der Verweis auf das Erbscheinsverfahren ein rein formaler und sachlich nicht gerechtfertigter Umweg für die Parteien. Die Vermeidung eines solchen Umwegs ist gerade der Gesetzeszweck von § 35 Abs. 1 S. 2 GBO (OLG Hamm NJW-RR 11, 1097).
Zum Volltext der Entscheidung gelangen sie unter http://openjur.de/u/286225.html#.