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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsverzicht

    Haftungsfalle: Stellvertretung beim Pflichtteilsverzichtsvertrag

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    | Der Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen durch einen Stellvertreter birgt viele Gefahren. Anhand eines praktischen Falls zeigen wir auf, worauf zu achten ist. |

     

    • Der praktische Fall (OLG Düsseldorf FamRZ 11, 1761 = ZEV 11, 529)

    Vater V möchte an seinen Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Einzelunternehmen, zu dem auch Grundstücke zählen, mit allen Aktiva und Passiva übertragen. Durch notariellen Vertrag erfolgte diese Übertragung. In diesem verzichtete der S auf seinen Pflichtteil am Nachlass des V, der den Verzicht annahm. Ferner verzichtete die Mutter M auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass des V wie folgt: Das Einzelunternehmen wird bei der Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs als nicht zum Nachlass des Übergebers gehörend angesehen und aus der Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch, Ausgleichspflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschieden. Bei der Beurkundung dieses Vertrags handelte der S als Vertreter ohne Vertretungsmacht für seine Eltern. Diese genehmigten durch notarielle Erklärung alle Erklärungen des S. In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Eltern und dem S.

    Wie ist die Rechtslage?

     

    1. Erblasser kann Verzichtsvertrag nur persönlich schließen

    Diese Vertragsgestaltung birgt rechtliche Risiken. Denn gem. § 2347 Abs. 2 S. 1, 1. HS. BGB kann der Erblasser - nicht der Verzichtende - den Verzichtsvertrag nur persönlich schließen. Die Vertretung des Erblassers ist sowohl im Willen als auch in der Erklärung ausgeschlossen (allg. Meinung, BGHZ 37, 319 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 02, 1147; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2347 Rn. 2). Eine Ausnahme besteht gem. § 2347 Abs. 2 S. 2 BGB nur, wenn der Erblasser geschäftsunfähig ist, wofür es hier jedoch keine Anhaltspunkte gibt. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Erbverzichtsverträgen, gleichgültig, ob es sich um einen Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, einen Pflichtteilsverzicht oder um einen in sonstiger Weise eingeschränkten oder teilweisen Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht handelt (BGH NJW 78, 1159 zum Erbvertrag; Staudinger/Schotten, BGB, Neubearbeitung 10, § 2347 Rn. 3).