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  • · Nachricht · Pflichtteilsverzicht

    Wirksam vereinbarter „Pflichtteilsverzicht“ durch ein enterbtes behindertes Kind, das Sozialleistungen bezieht?

    | Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob ein nach dem Erbfall vereinbarter „Pflichtteilsverzicht“ zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Sozialbehörde nach §§ 141 SGB IX, 93 SGB XII auf sich übergeleitet hatte, wirksam ist. |

     

    Das LG hatte einer Stufenklage der Sozialbehörde gegen die Erbin durch Teilurteil auf Auskunft über den Nachlass sowie den Ergänzungsnachlass des Erblassers stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, dass der geschlossene „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ als Erlassvertrag (§ 397 BGB) anzusehen und sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB sei. Denn die alleinige Motivation der Vereinbarung sei es gewesen, den Zugriff der Sozialbehörde auf bereits entstandene, werthaltige Ansprüche des Leistungsempfängers zu verhindern, um so zulasten der Allgemeinheit die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers aufrechtzuerhalten. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

     

    Das OLG Hamm (9.11.21, 10 U 19/21, Abruf-Nr. 228589) hat der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass der nach dem Erbfall vereinbarte Erlassvertrag nicht gegen die guten Sitten verstoße und deshalb nicht unwirksam nach § 138 Abs. 1 BGB sei. Diejenigen Grundsätze, die der BGH in seiner Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen aufgestellt habe (BGHZ 188, 96), seien auf den hier vorliegenden Erlass von Pflichtteilsansprüchen durch den pflichtteilsberechtigten Leistungsempfänger ohne Weiteres übertragbar.