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  • · Fachbeitrag · Stundung

    So stunden Sie den Pflichtteilsanspruch

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, ist also nach dem Tod des Erblassers fällig. Setzt der Pflichtteilsberechtigte umgehend seinen Anspruch durch, kann dies den Erben unter Umständen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Besteht z. B. das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim bzw. einem Unternehmen, muss er oft Kredite aufnehmen und/oder Vermögenswerte versilbern, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Der Beitrag zeigt dem Praktiker, wie er die Möglichkeiten der Stundung nutzen kann. |

    1. Neue Stundungsregelungen durch die Erbrechtsreform

    Die Erbrechtsreform, die am 1.1.10 in Kraft getreten ist, hat die Stundung von Pflichtteilsansprüchen neu gestaltet und dadurch „maßvoll“ erleichtert (vgl. BT-Drucksache 16/8954, 21). Der Erbe kann das Stundungsverlangen beim Nachlassgericht geltend machen, der verklagte Erbe kann von der Stundungsmöglichkeit im anhängigen Zivilprozess Gebrauch machen, § 2331a Abs. 2 BGB.

    2. Stundung beim Nachlassgericht

    Voraussetzung dafür, dass ein Antrag über die Stundung beim Nachlassgericht zulässig ist, ist Folgendes: