· Fachbeitrag · Testament
Änderungen an einer Kopie eines(Original-)Testaments bedürfen der Unterschrift
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Änderungen eines Testaments können zwar grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden, Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind (OLG Köln 22.7.20, 2 Wx 131/20, Abruf-Nr. 218334 . |
Sachverhalt
Die Erblasserin (L B) hinterließ ein handschriftliches Testament vom 15.1.02 mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne. Dieses wurde im Original in einem Bankschließfach verwahrt. Von dem Testament erstellte die Erblasserin Fotokopien, die sie in ihrer Wohnung aufbewahrte.
Auf einer der Fotokopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Mit der ersten Ergänzung vermerkte sie nach der Regelung über die Löschung der Sicherungshypothek innerhalb des Textes „dies ist erledigt lt. Vertrag 17.1.08 L B“. Die zweite Ergänzung bzw. Streichung betraf die Regelung über ihr zweites Hausgrundstück; so ist das Wort „Söhne“ gestrichen und durch das Wort „Sohn“ ergänzt worden; weiter ist der Name eines der Söhne gestrichen worden und innerhalb des Textes oberhalb der (fotokopierten) Unterschrift hinzugefügt worden „Mein Sohn F soll das Pflichtteil bekommen 1.1.19“.
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