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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    (Verjährungs-)Fristen bei Pflichtteilsansprüchen

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht

    | Mit der Erbrechtsreform zum 1.1.10 haben sich erbrechtliche Verjährungsfristen geändert. So gilt für das Pflichtteilsrecht die neue 3-jährige Regelverjährung. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den wesentlichen Verjährungsregeln im Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht. |

    1. Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

    Der Pflichtteilsanspruch (§§ 2303, 2311, 2317 BGB) entsteht mit dem Erbfall, da gemäß dem Stichtagsprinzip das beim Erbfall (Todestag) vorhandene positive Nachlassvermögen die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch darstellt. Anders liegen die Verhältnisse bei der Verjährung dieses Anspruchs gem. § 195, §199 Abs. 1 BGB, deren Feststellung subjektive Merkmale enthält:

     

    • Beispiel 1: Eindeutige Verjährungsbestimmung

    Erblasser(E), der am 10.2.15 verstirbt, wird von seiner Ehefrau (F) beerbt. Pflichtteilsberechtigter ist der von E enterbte Sohn (S). S hat bis zum Tod des E bei seinen Eltern gelebt. Das Testament des E vom 20.12.14 ist dem S bekannt.

     

    Lösung: Hier sind sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des § 199 BGB hinreichend bekannt, um den Verjährungsverlauf zu bestimmen, der Erbfall am 10.2.15, der wesentliche Inhalt der Verfügung vom 20.12.14 und dass die F alsAlleinerbin die potenzielle Anspruchsgegnerin ist. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.15 und endet zum 31.12.18. Der S müsste daher seinen Anspruch bis spätestens zum 31.12.18 (verjährungshemmend) geltend machen.