· Fachbeitrag · Vermächtnis
Kürzungsrecht des Erben wegen Pflichtteilsansprüche
von RA Dr. Christoph Goez, FA Erbrecht und Steuerrecht, Münster
| Der Erblasser kann im Testament Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckungen anordnen. Was aber ist, wenn gegen den (Allein-) Erben Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden? § 2318 BGB regelt die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis der Nachlassbeteiligten, also zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten. Der Beitrag erläutert das Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 BGB. |
1. Voraussetzungen des Kürzungsrechts
§ 2318 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass „der Erbe die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern kann, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird.“ Abs. 3 der Vorschrift bestimmt darüber hinaus, dass bei einem selbst pflichtteilsberechtigten Erben ihm jedenfalls sein Pflichtteil verbleiben soll.
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Die Erblasserin (E) hatte ihre Enkelin (EN) zur Alleinerbin eingesetzt. Sie hatte aber auch Vermächtnisse, insbesondere an karitative und kirchliche Vereinigungen, ausgelobt. Auch hatte sie Testamentsvollstreckung angeordnet. Die einzige Tochter (T) machte ihren Pflichtteil auf 50 Prozent des Nachlasses geltend, § 2303 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 1924 BGB. Daraufhin kürzte die Testamentsvollstreckerin (TV) das Vermächtnis von 100.000 EUR an eine kirchliche Stiftung um die Hälfte. Sie verwies auf § 2318 Abs. 1 BGB. Der Gesamtnachlass belief sich auf ca. 3 Mio. EUR. |
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