05.10.2016 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Pflichtteilsansprüche sind pfändbar
| Pflichtteilsansprüche unterfallen nicht einem besonderen Pfändungsschutz gem. § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung ein unpfändbares Einkommen in geringerer Höhe als die von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge erzielt. § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO dient nicht dazu, sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1, 2a ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändbarkeit freizustellen (BGH 7.4.16, IX ZB 69/15, Abruf-Nr. 185512 ). |
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