· Fachbeitrag · Erbschleicherei
Schutz mit der richtigen Vorsorgevollmacht
von Regula Heinzelmann, Berlin/Dietikon, Schweiz
| Bis auf wenige Ausnahmen (§ 14 HeimG) schützt das Gesetz nicht vor Erbschleicherei. Ein wichtiges Instrument zum Schutz ist die Vorsorgevollmacht. Es besteht die Gefahr des Missbrauchs dieser Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Darum ist es ratsam, sich frühzeitig zu kümmern, am besten gleich nach Eintritt der Mündigkeit. Im Folgenden wird erläutert, worauf bei der Erstellung einer Vollmacht zu achten ist. |
1. Auf die richtige Formulierung kommt es an
Empfehlenswert ist, für private und geschäftliche Belange zwei unterschiedliche Vollmachten auszustellen und für beide Bereiche verschiedene Personen zu beauftragen (§§ 164 bis 181 BGB), beziehungsweise Prokura nach §§ 48 ff. HGB zu erteilen. Eine Vollmacht sollte sehr differenziert formuliert und nach Situationen unterschieden werden:
- Für vorübergehende Handlungsfähigkeit ist es sinnvoll, die Vollmacht auf die Verpflichtungen des täglichen Bedarfs einzugrenzen und Höchstsummen festzulegen.
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