· Fachbeitrag · Patientenverfügung
Bereitschaft zur Organspende: Rechtssichere Regelung in der Patientenverfügung
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
| In Deutschland warten ca. 12.000 Menschen auf eine Organspende. Zur Beschleunigung der Spendebereitschaft und zur besseren Aufklärung der Bevölkerung tritt zum 1.11.12 das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz vom 12.7.12 (BGBl. I, 1504) in Kraft. Nach dem Tod des möglichen Spenders entscheiden seine nächsten Angehörigen über die Organentnahme, wenn zuvor keine Entscheidung getroffen wurde. Den Angehörigen bleibt diese Belastung erspart, indem die Frage durch Patientenverfügung geregelt wird. |
1. Gesetzesreform und rechtspolitische Zielsetzungen
Tritt Organversagen auf, kann vielen schwerkranken Menschen durch Organtransplantationen geholfen werden. Etliche Menschen, die auf der Warteliste stehen, sterben, bevor ihnen ein Spenderorgan übertragen werden kann.
a) Bessere Aufklärung fördert Spendebereitschaft
Eine höhere Spendebereitschaft soll mit einer erweiterten Verpflichtung von Behörden, Krankenhäusern und privaten Krankenversicherungsunternehmen erreicht werden. Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) belegt, dass insbesondere gut informierte Personen einen Organspendeausweis ausfüllen und einer Spende positiv gegenüberstehen. Mit der Entscheidungslösung soll der Abstand zwischen der grundsätzlich bestehenden hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (etwa 75 Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (etwa 25 Prozent) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit durch eine Erklärungspflicht einzuschränken (BT-Drucksache 17/9030).
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