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Durch einen Erben weitergeführte Direktversicherung lässt Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht entfallen
| Der Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wird nicht verlassen, wenn ein Erbe eine Direktversicherung weiterführt, nachdem er gesetzlich in die Stellung als Versicherungsnehmer durch Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) eingerückt ist, ohne dass die vertraglichen Regelungen angepasst wurden. |
Die an den Erben ausgezahlte Kapitalleistung ist ein in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3 SGB. Zu dem Ergebnis gelangt das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.2.20, L 4 KR 1652/18, Abruf-Nr. 215985).
Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 163 | ID 46866612