Fachbeitrag · Vorsorgeverfügungen
Aufwand für wirksame Verfügungen wird größer
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf
| Die Entscheidung des BGH (EE 16, 164) hat die Diskussion um die schriftliche Umschreibung der Entscheidungskompetenz des Vorsorgebevollmächtigten im medizinischen Bereich neu entfacht. Zudem äußerte sich das Gericht zu der Streitfrage, ob allein die schriftliche Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, eine bindende Patientenverfügung darstellen kann. Der Aufwand wird jedenfalls größer . |
1. Vorsorgevollmacht im medizinischen Bereich
Regelt eine Vorsorgevollmacht „Gesundheitsangelegenheiten“, steht meist die Frage im Zentrum, ob und inwieweit der Bevollmächtigte nach § 1904 Abs. 2, Abs. 5 BGB in bestimmten Lebenssituationen über „lebensverlängernde“ medizinische Maßnahmen entscheiden darf, wenn deren Rücknahme, Verweigerung, Abbruch oder Unterlassen dazu führen kann, dass der Patient stirbt oder schwere gesundheitliche Schäden erleiden kann.
Der BGH hat mit seiner o. g. Entscheidung bestätigt, dass der Bevollmächtigte diese Entscheidungskompetenz nur hat, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt worden ist (§ 1904 Abs. 5 BGB) und dem Bevollmächtigten die Tragweite seiner Befugnisse vor Augen geführt wurde.
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