· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
BGH präzisiert die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Der BGH hat sich mehrfach dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein (Kontroll-)Betreuer trotz einer Vorsorgevollmacht eingesetzt werden kann. Er zeigt aber auch die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG auf. |
Sachverhalt
Die 1928 geborene Betroffene (B) erteilte ihrer Tochter (T1, der Beteiligten zu 4), 2012 eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht. Anfang 2014 kam es mit dem Sohn (Enkel E, Beteiligter zu 3) ihrer anderen Tochter (T2) zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Zuge dieses Verfahrens wurde ein Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt, das der B Geschäftsfähigkeit bestätigte. Kurz danach erteilte die B dem E eine notarielle General- sowie Vorsorge- und Betreuungsvollmacht.
Ende August 2014 hat die T1 beim AG eine Betreuung für die B angeregt. Sie sehe sich nicht in der Lage, ihre Vorsorgevollmacht auszuüben. Grund sei ein eskalierender Familienkonflikt. Nachdem das AG ein Sachverständigengutachten eingeholt und die B persönlich angehört hat, hat es für B einen Berufsbetreuer (BB) für den Aufgabenkreis Vermögens- und Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle eines Heim-Pflegevertrags, Haus- und Grundstücksangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Angelegenheiten bestimmt. Die Beschwerde der B dagegen war erfolglos, ihre Rechtsbeschwerde dagegen erfolgreich (BGH 19.10.16, XII ZB 289/16, Abruf-Nr. 190029).
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