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  • · Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

    Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    • 1. Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
    • 2. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

    (BGH 27.6.12, XII ZB 24/12, NJW-RR 12, 1281, Abruf-Nr. 122337)

    Sachverhalt

    Die 1922 geborene Betroffene B erteilte ihrem Sohn S und ihrer Tochter im September 2000 eine notarielle Vollmacht, wonach diese berechtigt sind, sie in allen persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Hinsicht zu vertreten. Sie sind berechtigt, Entscheidungen für B und an ihrer Stelle ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts zu treffen, diese auszuführen oder zu vollziehen. In der Vollmacht heißt es unter anderem:

     

    • Wortlaut der Vollmacht zur Unterbringung

    Die Vollmacht berechtigt dazu, meinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Generalvollmacht umfasst auch die Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen im Sinne von § 1906 BGB, insbesondere zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zur sonstigen Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung sowie zur Vornahme von sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder anderes auch über einen längeren Zeitraum.