· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
Gericht darf bevollmächtigten Angehörigen nicht ohne Anhörung durch Berufsbetreuer ersetzen
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt (BGH 15.12.10, XII ZB 165/10, FamRZ 11, 285, Abruf-Nr. 110212). |
Sachverhalt
Die Betroffene hat ihrem Sohn (S) im August 09 eine umfassende Vollmacht mit der weiteren Bestimmung erteilt, S solle auch bei zusätzlichem Betreuungsbedarf zu ihrem Betreuer bestellt werden. Gemäß Gutachten leidet die Betroffene an einer Multiinfarktdemenz und kann ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln. Danach bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene bereits im August 09 zur Vollmachterteilung nicht fähig war. Laut Anhörung Anfang Februar 10 hat sie wiederholt S als Betreuer gewünscht. Das AG hat der Betroffenen den Berufsbetreuer B u.a. für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung sowie für alle Vermögensangelegenheiten zugewiesen, weil S zur Erfüllung solcher Aufgaben nicht zuverlässig genug sei. S wurde zuvor nicht angehört. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des S hatte keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH führt zur Aufhebung und zur Zurückweisung der Sache an das LG.
Entscheidungsgründe
Es bestehen verfahrensrechtliche Bedenken, die Bestellung des Berufsbetreuers mit Zweifeln an der Eignung und Redlichkeit des S zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tatsachen einen Schluss auf die mangelnde Eignung des S rechtfertigen. Denn das LG hat seine Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG verletzt und ist von ungenügenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen.
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