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  • · Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

    Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf Vorsorgevollmacht durch Betreuungsbehörde nicht immer ausreichend

    | Das OLG Köln hatte sich unlängst mit der Frage zu befassen, ob eine Vorsorgevollmacht, deren Unterschrift durch die Betreuungsbehörde beglaubigt wurde, für einen Antrag auf Grundstücksübertragung ausreicht. |

     

    Ein Grundstückseigentümer errichtete eine „Vorsorgevollmacht“, in der er zwei Personen zu seinen allgemeinen Bevollmächtigten mit jeweils alleiniger Vertretungsbefugnis einsetzte. Zu den Befugnissen gehörte auch die Vertretung des Vollmachtgebers im Bereich der Vermögenssorge. Weiterhin ist in der Vorsorgevollmacht geregelt worden, dass diese durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen soll (sog. transmortale Vollmacht). Die zuständige Betreuungsbehörde hat die Echtheit der Unterschrift des Grundstückseigentümers unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt.

     

    Nach dem Tod des Vollmachtgebers hat das Grundbuchamt einen Antrag auf Überschreibung des Eigentums am Grundstück beanstandet. Die gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge nicht den Anforderungen des § 29 GBO, da es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für die sog. Nachlass- oder Generalvollmacht gefehlt habe. Auf die Beschwerde hat das Grundbuchamt die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat die Beschwerde zurückgewiesen (OLG Köln 30.10.19, 2 Wx 327/19, FGPrax 19, 255 = BWNotZ 19, 298).