Die Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags infolge des Eintritts des Versicherungsfalls durch den Tod der versicherten Person wird von § 39 VVG nicht erfasst, sodass der Versicherer in diesem Fall zur Verrechnung der Versicherungsleistung mit der ausstehenden Prämie in voller Höhe (der gesamten und nicht nur der anteiligen Jahresprämie) berechtigt ist (BGH 23.7.14, IV ZR 204/13, NJW-RR 15, 27, Abruf-Nr. 151710 ).
Die testamentarisch verfügte Beendigung der Befreiung des Vorerben von den in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen für den Fall des Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft ist in den Erbschein einzutragen (OLG ...
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Ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung die Erben den Notar nach dem Inhalt der Urkunde nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragten, stellt kein ...
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Die 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz hat, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Rheinland-Pfalz über den Anspruch eines Altenheims gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Zahlung rückständiger Heimkosten entschieden (Pressemitteilung des LG Landau vom 5.2.15).