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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    GNotKG: Kostenreform bringt Gebührenerhöhung

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Familienrecht und Erbrecht, München

    | Mit der Kostenreform durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eingeführt worden. Das GNotKG gilt seit dem 1.8.13 und reformiert die Kostenordnung (KostO) von 1936. Für vor dem 1.8.13 eingeleitete Verfahren gilt weiter die KostO. Durch strukturelle Änderungen werden nun etwa die Kostenregelungen für die Freiwillige Gerichtsbarkeit einfacher gestaltet. Im Folgenden geht es um die für die Anwaltstätigkeit relevanten Gerichtskosten im Erbscheinsverfahren und bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. |

    1. Gesetzesaufbau

    Das GNotKG gliedert sich in vier Kapitel, nämlich in

    • Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1-54 GNotKG),Kapitel 2: Gerichtskosten (§§ 55-84 GNotKG),
    • Kapitel 3: Notarkosten (§§ 85-131 GNotKG) und
    • Kapitel 4: Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 132-136 GNotKG).

     

    Es folgen Anlage 1 mit dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GNotKG und Anlage 2 mit der Gebührentabelle zu § 34 Abs. 3 GNotKG. Die in Nachlass- und Teilungssachen nach dem GKostG anfallenden Gerichtsgebühren sind in Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses (KV, Anlage 1) im Einzelnen dargestellt. Herausgegriffen werden nachfolgend die gerichtlichen Kosten im Erbscheinsverfahren und bei der Testamentsvollstreckung (TV).

    2. Erbschein

    Für die nach § 2356 Abs. 2 BGB in der Regel erforderliche eidesstattliche Versicherung wird eine Gebühr erhoben, Nr. 12210 Abs. 2 KV in Verbindung mit Vorbemerkung 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 23300 KV. Bislang war diese Gebühr in § 107 Abs. 1 S. 2, § 49 KostO geregelt. Der anzusetzende Geschäftswert für die eidesstattliche Versicherung bemisst sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG (vormals § 107, § 49 Abs. 2 KostO). Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.

     

    MERKE |  Neu im GNotKG ist, dass nun nur noch die reinen Erblasserschulden in Abzug gebracht werden können. Nicht mehr abzugsfähig sind die sogenannten Erbfallschulden (Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, Auflagen), was nach altem Recht gemäß § 107 Abs. 2 S. 1 KostO möglich war.

     

     

    Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine volle Gebühr nach Nr. 12210 Abs. 1 KV erhoben. Auch nach dem früheren § 107 Abs. 1 S. 1 KostO war der Ansatz einer vollen Gebühr vorgesehen. Der maßgebliche Geschäftswert ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG.

     

    MERKE |  Wie bei der eidesstattlichen Versicherung ist neu, dass nur noch die Erblasser-, nicht mehr jedoch die Erbfallschulden abgezogen werden können.

     

     

    a) Gegenständlich beschränkter Erbschein

    Der Geschäftswert eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB ist in § 40 Abs. 3 GNotKG geregelt (vormals § 107 Abs. 2 S. 3 KostO).

     

    MERKE |  Neu ist, dass Nachlassverbindlichkeiten zur Gänze nicht mehr abgezogen werden dürfen (§ 40 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Anders als beim normalen Erbschein, bei dem zumindest die Erblasserschulden noch Berücksichtigung finden (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG).

     

    Der gegenständlich beschränkte Erbschein soll jedoch nicht teurer werden als der normale Erbschein. Wenn der Wert des gesamten Nachlasses nach Abzug der vom Erblasser hinterlassenen Verbindlichkeiten niedriger ist, findet dieser geringere Wertansatz (nur) auf Antrag Berücksichtigung, § 40 Abs. 3 S. 2 GNotKG.

     

    b) Erbschein für Grundbuchzwecke

    Für den Geschäftswert ergibt sich eine Änderung. Früher beschränkte sich der Wert eines Erbscheins, der für Grundbuchzwecke gebraucht wurde, nur auf den Wert des eingetragenen Grundstücks, § 107 Abs. 3 KostO. Diese Regelung wurde im GNotKG nicht übernommen. Eine wertmäßige Reduzierung auf den Grundstückswert gibt es nach dem GNotKG nicht mehr.

     

    c) Einziehung und Kraftloserklärung eines Erbscheins

    Nach Nr. 12215 KV wird eine 0,5-Gebühr, höchstens jedoch 400 EUR erhoben. Nach dem früheren § 108 KostO wurde ebenfalls die Hälfte der vollen Gebühr fällig. Allerdings blieb nach altem Recht die Gebühr außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wurde. Diese Anrechnungsvorschrift gibt es im GNotKG nicht mehr. Die Gebühr für das Einziehen oder Kraftloserklären eines Erbscheins kann nicht mehr in Wegfall geraten.

    3. Testamentsvollstreckung

    Für ein erstes Testamentsvollstreckerzeugnis fällt regelmäßig eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung nach Nr. 23300 KV an.

     

    MERKE |  Für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird eine volle Gebühr erhoben, Nr. 12210 KV. Für die Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses sah § 109 Abs. 1 Nr. 2 KostO nur eine 0,25 Gebühr vor.

     

    Ein weiteres Zeugnis wird nötig, wenn das erste Zeugnis wegen Unrichtigkeit eingezogen wurde oder die Person des Testamentsvollstreckers wechselt.

     

    Das GNotKG führt zu einer Gebührenerhöhung auf 0,3, Nr. 12213 KV. Für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gilt § 40 Abs. 5 GNotKG als Wertgrundlage. 20 Prozent des Nachlasswerts sind zu berücksichtigen, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden.

     

    a) Annahmezeugnis durch Testamentsvollstrecker

    Es besteht die Möglichkeit, dass der Testamentsvollstrecker sich nicht durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis legitimieren muss, sondern ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll und Annahmebestätigung genügt. Nach altem Recht wurde eine volle Gebühr erhoben (nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO oder § 109 Abs. 2 KostO). Auch im GNotKG ist das Annahmezeugnis nicht ausdrücklich geregelt, dürfte sich aber aus Nr. 12210 KV ergeben („eines Zeugnisses“) und eine volle Gebühr auslösen.

     

    b) Entgegennahme von Erklärungen/Fristbestimmungen

    Im Rahmen der TV sind vom Nachlassgericht unter Umständen Erklärungen entgegenzunehmen. Für folgende Handlungen wird künftig nach Nr. 12410 KV eine Festgebühr von 15 EUR erhoben (anstelle der früheren 0,25-Gebühr nach § 112 Abs. 1 Nr. 1, 3 - 7 KostO):

     

    • Entgegennahme von Erklärungen, § 2198 Abs. 1 S. 2, § 2199 Abs. 3 BGB: Testamentsvollstreckerbestimmung/Ernennung von Mitvollstreckern,
    • Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) und
    • Kündigung des Amtes (§ 2226 BGB).

     

    Für eine Fristbestimmung, die eine TV betrifft (§ 2198 Abs. 2 BGB), fällt eine Festgebühr von 25 EUR nach Nr. 12411 KV an (§ 114 KostO: 0,5-Wertgebühr).

     

    c) Einziehung/Kraftloserklärung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Nach § 109 Abs. 1 Nr. 2, § 108 KostO fiel für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses eine 0,5-Gebühr an. Nr. 12215 Nr. 3 KV begrenzt die im GNotKG übernommene 0,5-Gebühr auf 400 EUR. Die Anrechnungsvorschrift des § 108 KostO findet im GNotKG keine Entsprechung mehr. Früher konnte die Gebühr für die Einziehung oder Kraftloserklärung wegfallen, wenn ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde. Eine solche Anrechnungsvorschrift gibt es im neuen Recht nicht mehr.

     

    d) Ernennung/Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Es handelt sich hier zum einen um den Spezialfall einer Ernennung nach § 2200 BGB durch das Nachlassgericht („Ersuchen“) sowie der Entlassung nach § 2227 BGB. Nach § 113 S. 1 KostO fiel die Hälfte der vollen Gebühr an. Die Wertermittlung richtete sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 30 Abs. 2 KostO. Das GNotKG geht ebenfalls von einer 0,5-Gebühr aus (Nr. 12420 KV). Der Geschäftswert ist in § 65 GNotKG neu geregelt. Anzusetzen sind 10 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls. Nachlassverbindlichkeiten werden nicht in Abzug gebracht.

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 156 | ID 42219987