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  • 22.03.2019 · Fachbeitrag · Amtsermittlung

    Gericht kann zum schlüssigen Vortrag auffordern

    | Ein Nachlassgläubiger kann gem. § 1994 BGB beantragen, dass das Nachlassgericht dem Erben eine Frist bestimmt, um ein Inventar zu errichten. Die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts kann sich dahin konkretisieren, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, entsprechende Tatsachen (hier: Forderungen) zunächst schlüssig vorzutragen. Entscheidet das Nachlassgericht auf Grundlage eines nicht hinreichend ermittelten Sachverhalts, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (OLG München 16.1.19, 31 Wx 438/18, Abruf-Nr. 207537 ). |