· Fachbeitrag · Anspruchsgrundlagen im Erbrecht
Ansprüche aus erbrechtlicher Geschäftsführung
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Tritt der Erbfall ein, kann eine Person Aufwendungen im Interesse Dritter tätigen und verlangen, diese ausgeglichen zu bekommen. Diese Situationen können im Verhältnis zwischen vorläufigem und endgültigem Erbe sowie im Innenverhältnis von Miterben auftreten. Im allgemeinen Schuldrecht greifen zumeist die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, § 677 ff. BGB) ein. Aber auch für das Erbrecht gelten besondere Regelungen, die die Regeln des allgemeinen Schuldrechts modifizieren. |
1. Geschäftsführung vor der Ausschlagung
Der Erbe, der das Recht, die Erbschaft auszuschlagen nicht verloren, sie aber auch nicht angenommen hat, wird als „vorläufiger Erbe“ bezeichnet, weil in einer Art „Schwebezustand“ die Erbenstellung rückwirkend beseitigt werden kann durch Ausschlagung oder verfestigt durch Annahme. Mit der Ausschlagung wird damit allen vom vorläufigen Erben oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäften in Bezug auf den Nachlass nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen. Bis er ausgeschlagen hat, war der vorläufige Erbe jedoch Rechtsträger des Nachlasses und als solcher zur Fürsorge für den Nachlass zwar nicht verpflichtet, jedoch berechtigt. Den vorläufigen Erben (im Fall der Ausschlagung) nachträglich als Nichtberechtigten anzusehen, würde dieser Rechtslage nicht gerecht. Deshalb modifiziert das Gesetz die Konsequenzen der ex tunc wirkenden Ausschlagung und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigt für den Nachlass gehandelt hat.
Soweit der vorläufige Erbe Geschäfte betreffend den Nachlass besorgt hat, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zum endgültigen Erben nach § 1959 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB. Der vorläufige Erbe ist, soweit er Nachlassgegenstände in Besitz genommen hat, nicht als Erbschaftsbesitzer i.S. des § 2018 BGB zu betrachten. Insoweit verweist § 1959 Abs. 1 BGB auf die Regeln der GoA. Dies ist eine beschränkte Rechtsgrundverweisung. Denn dem vorläufigen Erben dürfte regelmäßig der Fremdgeschäftsführungswille (vgl. § 687 BGB) fehlen, also das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft für einen anderen (den endgültigen Erben) zu führen. In Bezug auf den Fremdgeschäftsführungswillen handelt es sich daher um eine Rechtsfolgenverweisung. Im Übrigen kommt es darauf an, ob das Geschäft im Einklang mit dem Willen und dem Interesse des Geschäftsherrn (§ 683 BGB), hier also des endgültigen Erben steht.
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