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  • · Nachricht · Anwaltsgebühren

    Honorar für Beratung zum Thema „Erbvertrag, Testament“

    | Ein Rechtsanwalt kann für die Beratung zum Thema „Erbvertrag/Testament“ von dem Mandanten ein Beratungshonorar in Höhe einer 5/10-Gebühr nach dem Geschäftswert auf der Grundlage des Reinvermögens des Mandanten im Beratungszeitpunkt beanspruchen (LG Detmold 1.8.13, 3 OH 4/12). |

     

    Daneben kann er Auslagen für eine Grundbucheinsicht erstattet verlangen. Keinen Anspruch hat er dagegen auf Erstattung der Auslagen für eine weitere Grundbucheinsicht, wenn er nicht belegen kann, dass er das Grundbuch tatsächlich erneut einsah, und wenn auch nicht dargetan ist, weshalb eine zweimalige Grundbucheinsicht innerhalb von etwas mehr als fünf Wochen überhaupt erforderlich gewesen sein soll. Der Rechtsanwalt kann zudem weder Auslagen noch eine Dokumentenpauschale beanspruchen, wenn ihm unstreitig nur ein Beratungsauftrag erteilt war.

    Quelle: ID 42366368