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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nicht mit seinem Tod

    | Der EuGH hat aktuell Folgendes entschieden: Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen ( EuGH C-118/13, 12.6.14). |

     

    Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer (AN) Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der AN war vom 1.8.98 bis zu seinem Tod am 19.11.10 bei dem Arbeitgeber (AG) beschäftigt. Von 2009 bis zu seinem Tod war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt. Die Witwe forderte vom AG eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Der AG wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung. Das mit der Sache befasste LAG möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gestattet, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des AN der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht. Ferner möchte es wissen, ob eine solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängt.

     

    In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der AN, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat, Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem AN am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte. Der Gerichtshof betont, dass der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des AN fortzuzahlen ist. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des AN stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des AN darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Der Gerichtshof stellt deshalb klar, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des AN endet. Er stellt weiter fest, dass diese Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 83/14 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.6.14.

     

    Das BAG hatte noch 2013 entschieden, dass mit dem Tod eines AN auch dessen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen. Dies sollte sogar gelten, wenn über Urlaubsabgeltungsansprüche bereits gerichtlich gestritten wurde und der betreffende AN während des Gerichtsverfahrens starb (BAG 12.3.13, 9 AZR 532/11, NJW 13, 1980).

    Quelle: ID 42743565