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  • 19.12.2016 · Fachbeitrag · Aufgebot der Nachlassgläubiger

    Anmeldung verspätet: keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    | In einem Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB, um Nachlassgläubiger auszuschließen, kann gem. § 438 FamFG eine Anmeldung nur vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG wird ein Beschluss, der nicht verkündet wird, erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle übergeben worden ist, um ihn bekannt zu geben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts ist nicht möglich (BGH 5.10.16, IV ZB 37/15, Abruf-Nr. 189448 ). |