· Nachricht · Ausschlagung der Erbschaft
Versäumung der Erbausschlagungsfrist kann angefochten werden
| Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann aus denselben Gründen wie die ausdrücklich erklärte Annahme der Erbschaft angefochten werden - insbesondere wegen eines Eigenschaftsirrtums. Denn das BGB stellt die Anfechtbarkeit der fingierten Annahmeerklärung der Anfechtbarkeit der ausdrücklichen Erklärung gleich. Die in § 1944 BGB vorgesehene Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt für den minderjährigen Erben erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsam Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung erlangt hat. Bei einem Minderjährigen ist nicht auf die eigene Kenntnis, sondern auf die Kenntnis des Vertretungsberechtigten abzustellen (OLG Frankfurt 3.7.12, 21 W 22/12 ). |
Den Volltext der Entscheidung lesen Sie auf unserer Homepage unter der Abruf-Nr.: 122595.