· Fachbeitrag · Bankvollmacht an Angehörige
Erben haben nicht stets einen Anspruch auf Abrechnung in Vollmacht getätigter Bankgeschäfte
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Erteilen Eltern den Kindern eine Bankvollmacht, ist grundsätzlich von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Das OLG Hamm hat sich nun damit auseinandergesetzt, wer die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Verwendung der abgehobenen Beträge trägt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin (TV) über den Nachlass des Erblassers (E). Die Beklagten sind dessen Töchter (T1 und T2). Erben des E sind seine neun Enkel. Gegenstand des Rechtsstreits sind u. a. Nachlassforderungen gegen T1 und T2 wegen Barentnahmen von den Konten des E und wegen der Vereinnahmung von Pflegegeld. E erteilte T1 und später auch T2 Bankvollmacht. Nach einem Schlaganfall betreute T2 ihn, auf deren Konto das Pflegegeld des E einging, auch nachdem er wieder in sein Eigenheim zurückgekehrt war. Der E unterhielt u. a. ein Girokonto. Laufende Verpflichtungen waren im Wesentlichen durch Daueraufträge und Lastschrifteinzug geregelt. Sonstige Ausgaben tätigte der E i. d. R. in bar. Nach dem Schlaganfall des E hob T1 von 2006 bis 2011 ca. 35.000 EUR von den Konten des E ab, die sie quittierte. T2 quittierte in zwei Fällen Barabholungen vom Konto des E i. H. v. 1.400 EUR. Während des Aufenthalts des E bei der T2 wurden an einem Geldautomaten vom Konto des E fast 10.000 EUR abgehoben. 2008 lösten T1 und T2 gemeinsam ein Sparbuch auf und nahmen das Guthaben i. H. v. ca. 10.000 EUR in Empfang.
Das LG hat die Klage auf Rückzahlung der abgehobenen Beträge abgewiesen. Die Berufung war erfolglos.
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