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  • · Nachricht · Beerdigungskosten

    Erbe trägt nur in Ausnahmefällen nicht die Beerdigungskosten des Erblassers

    | Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat (Tötungsversuch, sexueller Missbrauch oder Ähnliches; Schleswig-Hosteinisches OVG 25.5.14, 2 O 31/13), ZErb 14, 266). |

     

    Der Kläger hat mit seiner Ehefrau und seine Eltern nach seinem Vortrag nach der Hofübergabe in einem gemeinsamen Gebäude in jeweils weitgehend selbstständigen Wohnbereichen gelebt. Es sei zu Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung der gemeinsamen Flächen und über das Heizverhalten gekommen, die schließlich zur Einschaltung von Anwälten, zu polizeilichen Anzeigen und zu einem Rechtsstreit beim AG führten. Dieses Verfahren endete schließlich mit der Rückübertragung des Hofes.

     

    Das VG ist der Ansicht, dass der Kläger für seine verstorbene Mutter bestattungspflichtig ist. Seine Heranziehung zu den Beisetzungskosten bedeute keine unbillige Härte. Es hat daher seinen PKH-Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger erfolglos mit seiner Beschwerde.

     

    Die Gründe für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigen es regelmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten. Die Heranziehung des eigentlichen Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten nach § 13 Abs. 5 FBG i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 HSOG kann bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) realisieren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen (Hessischer VGH HGZ 12, 110). das Vorliegen einer unbilligen Härte nur dann angenommen werden kann, wenn der Verstorbene gegen den bestattungspflichtigen Hinterbliebenen sehr schwere Straftaten begangen hatte (Tötungsversuch, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch).

     

    Davon kann angesichts des vorgetragenen Sachverhalts keine Rede sein. Es kann auch keine Rede sein, dass der Kläger - wie es in dem von ihm zitierten Verfahren vor dem VG der Fall war, von seinen Eltern in seiner Kindheit und Jugend vernachlässigt worden wäre und er dadurch schweren immer noch andauernden seelischen Schaden erlitten hätte. Zu den innerfamiliären Auseinandersetzungen, von welcher Intensität sie auch gewesen sein mochten, war es erst gekommen, als der Kläger erwachsen und bereits psychisch stabil gewesen war.

     

    Quelle: http://openjur.de/u/691594.html

    Quelle: ID 43018700