· Fachbeitrag · Beerdigungskosten
Kostentragungspflicht von Angehörigen bei gegen sie gerichteten Straftaten des Verstorbenen
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat (OVG Schleswig-Holstein 26.5.14, 2 O 31/13, ZErb 14, 266, Abruf-Nr. 143450). |
Sachverhalt
Der Kläger hat mit seiner Ehefrau und seinen Eltern nach seinem Vortrag nach der Hofübergabe in einem gemeinsamen Gebäude in jeweils weitgehend selbstständigen Wohnbereichen gelebt. Es sei zu Meinungsverschiedenheiten u.a. über die Nutzung der gemeinsamen Flächen gekommen, die schließlich zur Einschaltung von Anwälten, zu polizeilichen Anzeigen und zu einem Rechtsstreit beim AG führten. Dieses Verfahren endete mit der Rückübertragung des Hofes. Das VG ist der Ansicht, dass der Kläger für seine verstorbene Mutter bestattungspflichtig ist. Seine Heranziehung zu den Beisetzungskosten bedeute keine unbillige Härte. Es hat daher seinen PKH-Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger erfolglos mit seiner Beschwerde.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die öffentlich-rechtliche Heranziehung der Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten ist in den Bestattungsgesetzen bzw. der Kostenordnung der Länder geregelt. Die bürgerlich-rechtliche Kostentragungspflicht (§ 1968, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615m BGB) ist nicht identisch mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen. Insbesondere enthalten die zivilrechtlichen Vorschriften keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen (BVerwG ZEV 11, 91). Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht wird z.B. nicht durch eine Ausschlagung der Erbschaft ausgeschlossen.
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