Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Berliner Testament

    Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses

    | Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben ( BFH 20.10.15, VIII R 40/13 ). |

     

    Die Ehegatten hatten ein Berliner Testament errichtet. Der Längerlebende sollte nach dem Tod des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem Sohn S nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrags“ bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tod des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 Prozent bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater V verstarb 2001. Alleinerbin wurde die Mutter M. Der S forderte den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen von M bei Fälligkeit 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

     

    Die Zinsen sind aufgrund des Vermächtnisses einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es liegt ein sog. betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tod des V 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden sei. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

     

    Gleichwohl endschied der BFH hier zugunsten des S . Weder sind ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch steht einer Auszahlung gleich, dass der S es unterlassen hat, den fälligen Zinsanspruch gegenüber der M geltend zu machen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 22 vom 9.3.16

    Quelle: ID 44041038