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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Interessenkollision bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

    von RA Volker C. Karwatzki, FA Arbeitsrecht, Mitglied der DGE, Ingelheim

    | Bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften gibt es unter den Miterben gleichgerichtete, aber auch entgegengesetzte Interessen. Für den Anwalt bedeutet dies bei der Annahme eines solchen Mandats, dass er sorgfältig prüfen muss, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt hier Interessenkollisionen bezüglich der einzelnen Miterben auftreten können. |

    1. Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

    Häufig wollen Miterben, dass einer von ihnen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden soll. Fraglich ist, ob sie sich dabei von einem Anwalt vertreten lassen können.

     

    • Beispiel 1

    Die Miterben A und B beauftragen Rechtsanwalt R, sich um das Ausscheiden des dritten Miterben C zu bemühen. A unterrichtet R, dass er von seinen Eltern 1980 ein bebautes Grundstück erhalten habe, dessen Wert er sich entsprechend dem Wortlaut des dem R vorgelegten Vertrags anzurechnen habe. B hat keine anrechenbaren Vorempfänge erhalten, worüber Einigkeit besteht. Ist R an der Übernahme des ihm erteilten Mandats gehindert?