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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Interessenkollision bei Vertretung einer Miterbengemeinschaft

    von RA Volker C. Karwatzki, FA Arbeitsrecht, Mitglied der DGE, Ingelheim

    | Bei Erbengemeinschaften gibt es unter den Miterben gleichgerichtete, aber auch entgegengesetzte Interessen. Für den Anwalt bedeutet dies bei der Annahme eines Mandats auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, dass er prüfen muss, ob ggf. ab welchem Zeitpunkt hier Interessenkollisionen bezüglich der einzelnen Miterben auftreten können. |

     

    • Beispiel

    Die Miterben A und B suchen Rechtsanwalt R auf, da sie eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen wollen, an der sie zu gleichen Quoten beteiligt sind. Sie würden gerne gemeinsam den R beauftragen, die zur Auseinandersetzung notwendigen Schritte zu unternehmen. Der Nachlass besteht aus einem Einfamilienhaus und einer Geldanlage von 100.000 EUR. Kein Miterbe beansprucht das Haus. Das Geld soll geteilt werden. A meint, es solle der Makler M eingeschaltet werden. B ist der Auffassung, es sei zunächst sinnvoll, eine eigene Zeitungsannonce zu veröffentlichen. Damit die Namen der Verkäufer nicht bekannt werden, sollen sich die Interessenten an R wenden. Es wird unterstellt, dass keine ausgleichungspflichtigen Vorempfänge bestehen. Kann R A und B vertreten?

    Nach § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 Abs. 1 BO ist es dem Anwalt untersagt, widerstreitende Interessen wahrzunehmen.