· Fachbeitrag · Berufsrecht
Interessenkollision beim Ehegattentestament
RA Volker C. Karwatzki, FA Arbeitsrecht, Mitglied der DGE, Ingelheim
| Soll der Anwalt für Ehegatten ein Ehegattentestament errichten, kann es zu einer Interessenkollision kommen. |
1. Zielrichtung der Ehegatten ermitteln
Beauftragen Ehegatten einen Anwalt mit der Gestaltung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen, haben sie im Regelfall konkrete Vorstellungen über die Erbfolge und die Verteilung des Nachlasses. Nur der rechtliche Weg ist in unklar. Das Gleiche gilt für die zu verwendende Terminologie.
2. Parallele zum Familienrecht ziehen
Im Familienrecht können die Ehegatten einverständlich die Voraussetzungen einer Ehescheidung herbeiführen, §§ 133 ff. FamFG (§ 630 ZPO a.F.; OLG Karlsruhe NJW 02, 3561 f.). Auch wenn das Scheidungsverfahren ein Statusverfahren ist, macht § 133 FamFG Folgendes deutlich: Die Parteien können einvernehmlich eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang sowie die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht treffen. Gleiches gilt für die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sowie den Haushaltsgegenständen. Bei Einigkeit der Eheleute darüber wird der Anwalt nur zum Vollzug dieser Einigung beauftragt. Es liegt kein Interessengegensatz vor.
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