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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Interessenkollision beim Kanzleiwechsel

    von RA Volker C. Karwatzki, FA Arbeitsrecht, Mitglied der DGE, Ingelheim

    | Das Verbot der Interessenkollision ist umfassend. Es gilt für alle Anwälte, die in einer Berufsausübungs- und Bürogemeinschaft tätig sind, und zwar unabhängig davon, ob sie mit dem konkreten Fall befasst waren oder sind. Dies erschwert einen Kanzleiwechsel. Dazu ein Überblick. |

     

    • Beispiel Sozietätswechsel

    Der in der Sozietät RST tätige Anwalt S vertritt aus der Miterbengemeinschaft A und B den Miterben A im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Rechtsanwalt R, der mit dem Fall nicht befasst war, wechselt in die Sozietät UV. Rechtsanwalt V vertritt den Miterben B. Zwischen R und der Sozietät UV war bestimmt, dass R nicht mit Mandaten befasst wird, in der die Kanzlei RST auf der Gegenseite tätig war bzw. ist. Es ist sichergestellt, dass R auch keinen Zugang zu den entsprechenden Akten hat. Müssen S und V das Mandat niederlegen, wenn die Miterben A und B gegenüber S und V in Kenntnis des Sachverhalts in Textform erklären, sie seien mit der Weiterführung des Mandats durch S bzw. V einverstanden?

    1. Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen

    § 3 Abs. 2 S. 1 BORA erstreckt das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen auf alle Anwälte, die in derselben Berufsausübungs- und Bürogemeinschaft unabhängig von ihrer rechtlichen Organisationsform tätig sind. Diese Erweiterung des Verbots widerstreitender Interessen greift in die Berufsausübungsfreiheit ein. Ein Kanzleiwechsel würde erschwert, vielleicht sogar unmöglich gemacht. Infolgedessen musste diesem Eingriff Rechnung getragen werden (BVerfGE 108, 150 = NJW 03, 2520 zu § 3 Abs. 2 BORA a.F.).