· Fachbeitrag · Berufsrecht
Nachlassabwicklung: Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten
von RA Wolfgang Krüger LL.M., FA Familienrecht und Erbrecht, Köln
Ein Rechtsanwalt verstößt grundsätzlich gegen das Vertretungsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA, wenn er anlässlich eines Erbfalls Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und später Dritte bei der Abwehr sonstiger Forderungen des Nachlasses vertritt (BGH 16.1.13, IV ZB 32/12, ZEV 13, 212, Abruf-Nr. 130680). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist die Tochter und Alleinerbin der Erblasserin. K machte gegen die Beklagte B, die Witwe ihres vorverstorbenen Bruders, eine Nachlassforderung geltend. Für die Rechtsverteidigung wurde der B Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Als bekannt wurde, dass der Bevollmächtigte der B bereits deren Kinder bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die K vertreten hatte, hob das LG dessen Beiordnung auf. Trotz späterer Einverständniserklärung der B und ihrer Kinder blieben die hiergegen gerichteten Beschwerden der B und des Bevollmächtigten ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerden zum BGH sind unbegründet. Der Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen rechtfertigt nach § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA in Verbindung mit § 121 ZPO die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung.
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