· Nachricht · Beschränkte Erbenhaftung
Keine Beschwer bei Vorbehalt im Tenor eines stattgebenden Urteils
| Durch die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO in den Tenor des angefochtenen Urteils wird der Kläger nicht beschwert. Denn damit ist nicht entschieden, ob die Erben die Haftung auf den Nachlass beschränken können (OLG Naumburg 14.5.19, 1 U 15/19, Abruf-Nr. 211385 ). |
Der Vorbehalt schränkt die Verurteilung der Beklagten als Erben nicht ein und hindert den Kläger auch nicht, in das Eigenvermögen der Erben zu vollstrecken, § 781 ZPO. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass müssen die Erben mittels Vollstreckungsabwehrklage nach § 785 ZPO geltend machen. Ein im Übrigen obsiegender Kläger wird nicht dadurch beschwert, dass sein Prozessgegner mit seinen Einwendungen in einen späteren Rechtsstreit verwiesen wird (BGH FamRZ 89, 1070; NJW-RR 89, 1226). Eine Berufung, gerichtet auf Beseitigung des Vorbehalts, ist unzulässig.
MERKE | Demgegenüber ist ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO in den Titel aufnehmen zu lassen (vgl. z. B. OLG Koblenz FamRZ 19, 626, 627). |
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