· Nachricht · Besetzung einer Notarstelle
Dienstherr darf Auswahlverfahren aus objektiven Gründen beenden
| Dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle steht nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn auch eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren (hier: Ausschreibung einer Notarstelle) aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (BGH 23.7.12, NotZ(Brfg) 16/11, n.v.). |
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Quelle: ID 35953390