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  • · Nachricht · Besetzung einer Notarstelle

    Dienstherr darf Auswahlverfahren aus objektiven Gründen beenden

    | Dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle steht nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn auch eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren (hier: Ausschreibung einer Notarstelle) aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (BGH 23.7.12, NotZ(Brfg) 16/11, n.v.). |

     

    Den Volltext der Entscheidung lesen Sie unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6e6a0d7ba639606736719f3c1922f211&nr=61532&pos=7&anz=16.

    Quelle: ID 35953390