· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Betreuervergütungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
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Sachverhalt
Für den Betroffenen (B) bestand eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung bezahlt. Der B verstarb und wurde aufgrund Testaments von seinen Kindern, den Beteiligten zu 3 und zu 4 (Erben), jeweils zur Hälfte beerbt. Der B hatte für seine Lebensgefährtin (L) als Vermächtnis ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an Räumen im Haus angeordnet. Der Nachlass besteht neben landwirtschaftlichen Grundstücken und geringen Kontenguthaben im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Dem stehen Darlehensverbindlichkeiten sowie Bestattungskosten etc. gegenüber. Die Erben haben gegen die Rückerstattungsforderung eingewandt, das Wohnungsrecht für die L stehe einer Verwertung des Hausgrundstücks entgegen. Es fehle daher an einem ausreichenden Nachlasswert zur Rückzahlung der Betreuervergütung. Das AG hat gegen die Erben eine Rückzahlungsanordnung erlassen. Das LG hat deren Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sie sich erfolglos gegen die Zahlungspflicht.
Entscheidungsgründe
Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen auf sie über, § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt auch beim Betroffenen, der mittellos i.S. des § 1836d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein Berufsbetreuer Vergütungsansprüche. Der Betreuer kann in diesem Fall gem. § 1 Abs. 2 S. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) die Vergütung von der Staatskasse verlangen (BGH MDR 12, 431). Bei der zum Todeszeitpunkt des B noch bestehenden Vergütungsforderung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB (Staudinger/Bienwald, BGB [2014], § 1836e Rn. 20). Dafür haften seine Erben nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses, § 1908 Abs. 1 S. 1, § 1836e Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB. Gem. § 1836e Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB ist § 1836c BGB auf die Erben nicht anwendbar. § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend. Diese Vorschriften, die im nach § 292 Abs. 1, § 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermeiden (BayObLG FamRZ 05, 1590).
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