26.10.2017 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Kein Zwangsgeld gegen den Erben des Betreuers
| Stirbt der Betreuer, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der gerichtlichen Anordnung (§ 1908i Abs. 1 S. 1, § 1892 Abs. 1 BGB), eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld (§ 1908i Abs. 1 S. 1, § 1837 Abs. 3 BGB) festgesetzt werden (BGH 26.7.17, XII ZB 515/16, Abruf-Nr. 196139 ). |
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