· Fachbeitrag · Überwachung des Testamentsvollstreckers
Was kann ein (Mit-)Erbe gegen Maßnahmen oder Untätigkeit des Testamentsvollstreckers tun?
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
| Maßnahmen eines Testamentsvollstreckers (TV) können den Interessen von Beteiligten zuwiderlaufen. Es stellt sich dann die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sich bieten, dagegen vorzugehen. |
1. Aufgaben des TV und Überwachungsfunktion der Erben
Für den Regelfall einer Testamentsvollstreckung ist der Aufgabenkreis des TV in §§ 2203 ff. BGB geregelt. Der Erblasser kann den Kreis der Aufgaben nur im Rahmen der §§ 2206 ff. BGB erweitern, z. B. eine Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) anordnen. Der Erblasser kann aber den Aufgabenkreis beliebig beschränken (vgl. § 2208 BGB).
Der Testamentsvollstrecker handelt selbstständig als Inhaber eines privatrechtlichen Amtes; er führt den Willen des Erblassers aus (§§ 2203 ff., 2216 BGB). Der Erbe hat keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Nachlassgegenstände (§ 2211 BGB); seinen Nachlass kann er grundsätzlich auch nicht verpflichten. Beides liegt in den Händen des TV. Da aber die Testamentsvollstreckung letztlich auch im Interesse des Erben, des Trägers des Nachlasses erfolgt, obliegt es dem TV, darauf Rücksicht zu nehmen.
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