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  • · Nachricht · Bundesnotarordnung

    Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit eines Notars

    | Die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung als Stiftungsvorstand kann nicht allein deshalb versagt werden, weil schon die Absicht der Gewinnerzielung als solche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars in Frage stellen würde. |

     

    Ein Notar ist Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung, die Anteilseignerin von auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaften ist. Das Bekanntwerden seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat ist aber für sich genommen kein hinreichender Anhalt, die Genehmigungsfähigkeit des Eintritts in den Aufsichtsrat zu verneinen (BGH 22.7.13, NotZ(Brfg) 15/12).

     

    Mehr unter: Abruf-Nr. 132653

    Quelle: ID 42275626