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  • · Nachricht · Eigentumsvermutung für Besitzer

    Erben müssen Polke-Bild „Propellerfrau“ herausgeben

    | Die Erben des 2010 verstorbenen Künstlers Sigmar Polke sind verpflichtet, einem Kölner das auch als „Propellerfrau“ bezeichnete Bild „Ohne Titel - Öl auf Gardine“ herauszugeben (OLG Köln 6.8.15, 8 U 69/14). |

     

    Der Künstler hatte das Werk aus den 1970er Jahren über 30 Jahre selbst in Besitz gehalten. Zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt gelangte es in den Besitz des Klägers, wo es 2009 von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines gegen den Kläger wegen des Vorwurfes der Hehlerei geführten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt wurde. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Hehlerei führte jedoch nicht zu einer Verurteilung, weil bereits die Eröffnung der Hauptverhandlung mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt wurde. Da die Staatsanwaltschaft das Bild jedoch bereits an den Künstler herausgegeben hatte, forderte der Kläger nun von den Erben die Rückgabe des Kunstwerkes. Er habe dieses 2007 zu einem Preis von 100.000,00 EUR unmittelbar vom Künstler erworben. Die Beklagten gehen demgegenüber davon aus, dass das Bild unrechtmäßig aus dem Besitz des Künstlers entwendet worden sei. Hierfür sprechen diverse Umstände. Insbesondere habe der Künstler selbst das Bild stets als unverkäuflich bezeichnet. Die Signatur stamme nicht von ihm. Der Wert des Bildes liege deutlich über dem angeblichen Verkaufspreis.

     

    Bereits das LG hatte der Klage stattgegeben. Der Senat hat nun die Berufung zurückgewiesen. Zugunsten des Klägers als vormaligen Besitzer des Bildes spreche eine gesetzliche Vermutung (§ 1006 BGB), dass er auch dessen Eigentümer sei. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von elf Zeugen konnten die Beklagten nicht nachweisen, dass das Bild ohne den Willen des Künstlers in den Besitz des Klägers gelangt war. Die Eigentumsvermutung konnte damit nicht widerlegt werden. Zwar erscheine die Darstellung des Klägers zur Erwerbsgeschichte des Bildes in vielen Punkten durchaus fragwürdig. Die Beklagten hätten aber bereits nicht beweisen können, dass sich das Bild in 2008 oder 2009 noch im Besitz des Erblassers befunden habe. Auch könne ein Verkauf des Bildes durch Polke selbst nicht ausgeschlossen werde. Hierbei spiele das von einigen Zeugen vermittelte Bild von Polkes Persönlichkeit eine entscheidende Rolle. Er habe Verkaufsentscheidungen betreffend seine Kunstwerke auch aus dem Moment heraus getroffen und dabei auch nicht zwingend Marktpreise verlangt.

     

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 18/15 vom 6.8.15

    Quelle: ID 43555178