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  • · Nachricht · Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Anspruch auf Halbwaisenrente für ein Pflegekind 
eines gefallenen Soldaten nach Wechsel in eine neue Pflegefamilie

    | Das SG Magdeburg hat entschieden, dass der Leistungsanspruch auf Halbwaisenrente nach dem Tod des Pflegevaters auch nicht entfällt, wenn das Pflegekind in eine neue Pflegefamilie wechselt (SG Magdeburg 27.6.13, S 14 VE 24/11). |

     

    Der Kläger lebte seit seiner Geburt im Heim und später in einer Pflegefamilie. Sein Pflegevater fiel bei einem Bundeswehreinsatz. Mit Erstanerkennungsbescheid wurde dem Kläger eine Halbwaisenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt. Später wurde die Pflegestelle aufgehoben. Der Kläger befand zunächst in einer neuen Pflegefamilie, anschließend wieder in einem Heim. Die Rente wurde eingestellt, da die Pflegestellung zur bisherigen Familie aufgehoben worden sei. Hiergegen hat das Pflegekind Klage erfolgreich erhoben.

     

    § 45 Abs. 1 BVG verlangt nach seinem Wortlaut, dass es sich um ein Pflegekind des Beschädigten handelt. Der Kläger war bis zum Tod des Beschädigten dessen Pflegekind i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKGG. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG definiert den Begriff des Pflegekindes. Es muss u.a. in den Haushalt aufgenommen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es daher lediglich auf die Beziehung zwischen dem Beschädigten und dem Pflegekind an. Für den Anspruch nach § 45 BVG ist unerheblich, ob das Pflegeverhältnis in der Familie des Beschädigten fortbesteht. Eine solche Begrenzung des Anspruchs lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Würde man einen weiter bestehenden gemeinsamen Haushalt verlangen, würde der Anspruch auf Waisenrente leerlaufen, da ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschädigten aufgrund seines Todes nicht mehr bestehen kann.

     

    (Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163584)

    Quelle: ID 42454350