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  • · Nachricht · Entschädigungsklage

    Erbstreit: Untätigkeit eines FG von fünfeinhalb Jahren ist zu lang

    |  Wird ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang - abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger - nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ( BFH 17.4.13, X K 3/12, n.v., Abruf-Nr. 131590 ). |

     

    Beteiligte haben die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung auch in Form einer Geldentschädigung zu erlangen, § 198 des GVG. Zuständig ist der BFH. Der BFH hat in einem konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung festgestellt, dem Kläger allerdings nicht die beantragte Geldentschädigung zugesprochen. Das - eher einfach gelagerte - Ausgangsverfahren war mehr als sechs Jahre beim FG anhängig. Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das FG weitestgehend untätig geblieben.

     

    Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren brauchte der BFH noch nicht zu treffen, da er von der Festsetzung einer Geldentschädigung abgesehen und die Entschädigungsklage insoweit abgewiesen hat. Dies beruhte darauf, dass der Kläger vor dem FG in seiner eigenen, zu Beginn des dortigen Verfahrens eingereichten Klagebegründung

     

    Zur kompletten Pressemitteilung des BFH gelangen Sie unter http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=27854 

     

    Lesen Sie das Urteil im Volltext unter der Abruf-Nr. 131590!

    Quelle: ID 39791440