· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Antragsverfahren bei der Teilungsversteigerung: Das sollten Sie beachten! (Teil 1)
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Teilungsversteigerungen sind eine rechtlich wie strategisch komplexe Materie. Zunächst ist es wichtig, sich Gedanken über die beste taktische Ausrichtung und Vorgehensweise zu machen (siehe hierzu EE 20, 193 ). Sodann gilt es, im Hinblick auf die Beantragung eines solchen Verfahrens optimal zu agieren und Fehler zu vermeiden. Dieser Beitrag zeigt, was Sie diesbezüglich wissen und beachten sollten. |
1. Grundpfandrecht ist eingetragen: Zeitpunkt der richtigen Antragstellung abpassen
Zur strategischen Ausrichtung in einem Teilungsversteigerungsverfahren ist es zunächst wichtig zu wissen, dass die den Grundstücksbruchteil des jeweiligen Antragstellers belastenden Grundpfandrechte im sog. geringsten Gebot bestehen bleiben; dasselbe gilt im Rahmen einer Erbengemeinschaft.
MERKE | Der Begriff des geringsten Gebots beinhaltet den Deckungs- und Übernahmegrundsatz (§§ 52, 44 ZVG). Er besagt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger bzw. maßgeblichen Antragsteller vorgehenden Rechte in das geringste Gebot fallen und alle gleichstehenden und nachrangigen Ansprüche erlöschen. Das geringste Gebot setzt sich somit zusammen aus dem bestehen bleibenden Teil (§ 52 ZVG) und dem bar zu zahlenden Teil (§ 49 Abs. 1 ZVG). |
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