27.07.2015 · Fachbeitrag · Erbausschlagung
Keine Anscheins- oder Duldungsvollmacht bei der Erbausschlagung
| Wenn die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins (hier Tierschutzverein) mangels Vertretungsmacht (z.B. wegen der erforderlichen Gesamtvertretung) gegenüber dem Nachlassgericht unwirksam ist, ist die Erbausschlagung auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht wirksam. Auf die amtsempfangsbedürftige Willenserklärung sind diese Grundsätze nicht anwendbar, weil das Nachlassgericht als Empfänger kein zu schützendes Vertrauen entwickelt (OLG Bremen 12.5.15, 5 W 9/15, Abruf-Nr. 144885 ). |
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